ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FRANZ KOCH GESMBH
im Folgenden kurz „KOCH" genannt.
Gültig ab 01.04.2022
1. Anwendungsbereich:
1.1. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: ,,AGB") von KOCH gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde, ausschließlich und auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
1.2. Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform.
1.3. Sämtliche, in diesen AGB verwendeten Begriffe und Definitionen richten sich nach den relevanten, österreichischen Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere nach der letzten geltenden Fassung des Abfallwirtschaftsgesetz 2022, BGBI. 1 2002/102.
2. Verbraucher
2.1 „Verbraucher" ist eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2.2 Die folgenden AGB kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein Verbrauchergeschäft im Sinne des§ 1 Abs. 1 Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) vorliegt. Stehen zwingende Bestimmungen des KSchG der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen der AGB entgegen, so gilt als vereinbart, dass an Stelle der entsprechenden Bestimmungen der AGB die diesbezüglich zwingenden Normen des KSchG treten.
3. Angebot und Auftragsannahme:
3.1. Angebote von KOCH erfolgen unter Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern.
3.2. Angebote von KOCH, die über ein standardisiertes, elektronisches System erfolgen, kommen durch schriftliche Angebotsannahme durch den Auftraggeber zustande. KOCH ist jedoch berechtigt, im Einzelfall auch eine mündliche und konkludente Vertragsannahme gelten zu lassen. 3.3. Unterschriften auf Liefer-bzw. Begleitscheinen gelten jedenfalls als Anbotsannahme.
3.4. KOCH ist nicht verpflichtet, Vertretungsbefugnis des jeweils Unterzeichnenden zu prüfen, sondern darf von der Rechtmäßigkeit dessen Vollmacht ausgehen.
3.5. Im Falle der Auftragserteilung hat der Auftraggeber KOCH alle ihm bekannten Gefährdungen (mechanische, elektrische, chemische usw.) in seiner Sphäre mitzuteilen, welche KOCH im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Auftrag betreffen könnten.
4. Behältnisse und andere Betriebsmittel, Aufstellung/Bewilligung/Verkehrssicherung:
4.1. Die von KOCH bereitgestellten Behältnisse (Behälter, Container, udgl) und anderen Betriebsmittel bleiben in deren Eigentum. Seitens KOCH wird für die Reinheit und Dichtheit der Behältnisse keine Haftung übernommen. Für Schäden durch unsachgemäße Verwendung der bereitgestellten Behältnisse sowie für die Kosten der Reparatur oder Neuanschaffung derselben haftet der Verwender.
4.2. Der Aufstellungsort von Mulden und anderen Behältern ist vom Auftraggeber bekanntzugeben. Die Zufahrt zum Aufstellungsort muss für das Befahren mit Fahrzeugen über 7,5 to Gesamtgewicht geeignet und erlaubt sein. Dieser muss eine problemlose Aufstellung und Abholung von Mulden und Entleerung von Behälter ermöglichen. Ist dies nicht gewährleistet, hat der Auftraggeber alle Mehrkosten zu tragen, die durch die Verzögerung oder Erschwernis entstehen bzw. behält KOCH sich vor, vom Vertrag zurückzutreten.
4.3. Die vorschriftsmäßige Sicherung der abgestellten Mulden und Behälter, insbesondere bei Benutzung der Straße oder des Straßenrandes (Verkehrssicherungspflicht), obliegt dem Auftraggeber. Mulden und andere Behälter ohne Abdeckung sind vom Auftraggeber gegen witterungsbedingte Einflüsse (wie z.B. Regenwasser) zu schützen.
4.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Aufstellung von Mulden und anderen Behältern auf eigene Kosten die Zustimmung des Grundeigentümers sowie bei Benützung von öffentlichem Grund die Bewilligung der Behörde rechtzeitig einzuholen.
5. Eigentumsübertragung:
5.1. Die übernommenen Abfälle gehen mit Einbringen in die bereitgestellten Behälter ersatzlos in das Eigentum von KOCH über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegensprechen.
5.2. Beim Handel mit Abfällen geht das Eigentum sofort mit Übergabe des Materials an den Übernehmer über.
5.3. Bei Einkauf oder Verkauf von Warren und Altstoffen geht das Eigentum mit Übergabe der Ware und Kaufpreisbegleichung über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegensprechen.
5.4. An Abfällen, für die KOCH keine Sammelerlaubnis hat, erlangt KOCH kein Eigentum.
6. Preise:
6.1. Sämtliche für die von KOCH zu erbringenden Leistungen von KOCH genannten oder mit KOCH vereinbarten Preise entsprechen der jeweils aktuellen Kalkulationssituation und verstehen sich grundsätzlich inklusive aller im Zeitpunkt der Bekanntgabe durch KOCH oder des Vertragsschlusses existierenden Steuern, Gebühren und Abgaben, Standortabgabe, Road-Pricing, usw. jedoch exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie exklusive einem allfälligen Altlastenbeitrag (kurz „ALSAG"), sofern nichts anderes vereinbart.
6.2. KOCH ist berechtigt, die vereinbarten Preise bei von ihr nicht beeinflussbaren Änderungen der ihrer Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen, vor allem bei Änderung von Lohnkosten aufgrund Kollektiwertragsänderungen oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen in Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Verwertungskosten für Abfälle, Finanzierung usw., oder Gebühren, Steuern und Abgaben, wie z.B. Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing, usw., im Umfang dieser Änderungen anzuheben.
6.3. Ferner wie ausdrücklich die Wertbeständigkeit der Forderungen von KOCH gegenüber dem Vertragspartner vereinbart. Als Maßstab der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes oder ein an seine Stelle tretender Index. Berechnungsbasis für den jeweiligen Vertrag ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Erfolgt keine Geltendmachung einer aus einer derartigen Indexänderung resultierenden Mehrforderung durch KOCH, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsicherung. Die sich aus der Wertsicherung ergebenden Ansprüche verjähren in drei Jahren.
6.4. Allfällige Altstofferlöse sind ausdrücklich an den jeweiligen anzuwenden Index gebunden und können daher von KOCH monatlich angepasst werden. Berechnungsbasis für den jeweiligen Vertrag ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl, in der Folge jeweils der Vormonat. Erfolgt keine Geltendmachung einer aus einer derartigen Indexänderung resultierenden Mehr- oder Minderforderung durch KOCH, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsicherung. Die sich aus der Wertsicherung ergebenden Ansprüche verjähren in drei Jahren.
7. Zahlungsbedingungen:
7.1. Die Rechnungslegung erfolgt unmittelbar nach Erbringung der Leistung aufgrund der Lieferscheine, der Wiegescheine, Stundenaufzeichnungen oder anderer von KOCH geführten Aufzeichnungen. Die Unterfertigung des Lieferscheines durch den Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten stellt keine Voraussetzung für die Verbindlichkeit dar, insbesondere wenn eine Unterfertigung innerhalb vertretbaren Zeitraumes (z.B. wegen der Abwesenheit eines Zeichnungsbefugten, Betriebsurlaub) nicht möglich oder zumutbar war.
7.2. Der Vertragspartner erteilt die widerrufbare Zustimmung zur Zusendung der Rechnung in den elektronischen Formaten .doc, .rtf, .pdf oder .xml per E-Mail, als E-Mail-Anhang, als Web-Download, als SMS, als MMS und auch per Fax an die vom Vertragspartner bekanntgegebenen Kommunikationsdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Faxnummer). Der Vertragspartner hat als Rechnungsempfänger dafür zu sorgen, dass elektronische Rechnungen ordnungsgemäß zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme und Firewalls entsprechend adaptiert sind. Der Vertragspartner hat seine Kommunikationsdaten sowie deren allfällige Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Vertragspartner zuletzt bekannt gegebenen Kommunikationsadressen gelten diesem als zugegangen.
7.3. Die Rechnungen sind mit Rechnungsdatum binnen 14 Tagen netto zur Zahlung fällig. Zahlungen sind durch Barzahlung oder durch Banküberweisungen auf das Konto von KOCH zu überweisen. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der geschuldete Betrag am letzten Tag der Zahlungsfrist auf dem Konto von KOCH zu Verfügung steht. Überweisungsspesen werden von KOCH nicht übernommen.
7.4. Allfällige dem Vertragspartner von KOCH schriftlich gewährte Rabatte stehen unter der aufschiebenden Bedingung der fristgerechten und vollständigen Zahlung. Ein Skonto muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Skonti entfallen, falls der geschuldete Betrag nicht am letzten Tag der vereinbarten Skontofrist auf dem Konto von KOCH endgültig zur Verfügung steht. Bei vereinbarungswidrigem Skontoabzug, insbesondere bei unzulässigen oder nicht fristgerechtem Skontoabzug, stehen KOCH die Ansprüche aus dem Zahlungsverzug gemäß 7.5. zu.
7.5. Bei Zahlungsverzug ist KOCH berechtigt 12% Verzugszinsen p.a. anteilig ab Fälligkeit zu verrechnen. Darüberhinausgehende Kosten aus Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen sind dem Auftragnehmer unter Anwendung des§ 1333 Abs 2 ABGB zu ersetzen. Jeder Zahlungsverzug berechtigt KOCH vom Vertrag zurückzutreten und die weitere Übernahme der Abfälle zu verweigern, bereitgestellte Abfallbehälter unverzüglich abzuziehen bzw. die übernommenen Abfälle zurückzustellen. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten (zB Transport- Lager- und Manipulationskosten) sind vom Vertragspartner zu ersetzen.
7.6. An KOCH geleistete Zahlungen sind ohne Rücksicht auf eine gegenteilige Widmung durch den Vertragspartner zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf die jeweils älteste fällige Forderung von KOCH anzurechnen.
7.7. Der Vertragspartner von KOCH ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung durch KOCH zur Gänze, sondern nur hinsichtlich eines angemessenen Teils zurückzubehalten. Bietet KOCH dem Vertragspartner eine angemessene Sicherstellung an, so entfällt auch dieses Recht zur teilweisen Zurückbehaltung bzw. Zahlungsverweigerung.
7.8. Der Vertragspartner ist keinesfalls berechtigt, Zahlungen wegen Nicht-Unterfertigung des Lieferscheines zu verweigern, insbesondere wenn eine Unterfertigung innerhalb vertretbaren Zeitraumes (zB wegen der Abwesenheit eines Zeichnungsbefugten, Betriebsurlaub) nicht möglich oder zumutbar war.
7.9. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen welcher Art immer ist ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenansprüche sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder wurden von KOCH ausdrücklich schriftlich anerkannt.
7.10. Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners, ist KOCH berechtigt, jederzeit, und zwar auch abweichend von den an sich vereinbarten Zahlungsbedingungen, Vorauszahlung, Barzahlung, Nachname oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und ausstehende Zahlungen unverzüglich fällig zu stellen. Weigert sich der Vertragspartner, Vorauszahlung, etc. zu leisten, ist KOCH berechtigt, ohne weiteres und ohne dass dem Vertragspartner daraus irgendwelche Ersatzansprüche gegen KOCH erwachsen, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem Falle verpflichtet, KOCH die ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen.
7.11. Forderungen gegen KOCH dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch KOCH nicht an Dritte abgetreten werden.
8. Abfallübernahme
8.1. KOCH übernimmt nur Abfälle, gefährliche Abfälle, Altstoffe udgl, die keine strahlenden oder explosiven Stoffe enthalten. übernommene Altöle dürfen keine giftigen, ätzenden und/oder korrosiv wirkenden Stoffe enthalten. Der Übergerber ist für die richtige Klassifikation des Abfalls verantwortlich und haftet für alle Schäden, die KOCH oder Dritten durch falsche und/oder unzureichende Bezeichnung oder Klassifikation und/oder Zuordnung der Abfälle, gefährlichen Abfälle, Altöle oder Altstoffe entstehen. Im Zweifelsfall erfolgt die endgültige Einordnung in eine der angeführten Abfallgruppen laut Ö-Norm S 2100 und der Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen in den jeweils geltenden Fassungen nach einer von KOCH auf Kosten des Auftragsgebers durchgeführten Laboranalyse. Das Ergebnis der durchgeführten Analyse ist für beide Seiten bindend.
8.2. Prinzipiell sind vom Auftraggeber alle Abfälle in gesetzlich vorgeschriebenen, technisch einwandfreien Behältnissen einschließlich der entsprechenden Dokumentation (zB Lieferschein, Mengenaufzeichnungen, Abfallklassifizierung, etc.} an KOCH zu übergeben. Ist die Dokumentation nicht entsprechend kann seitens KOCH die Annahme verweigert werden.
8.3. KOCH kann vom Auftraggeber verlangen, dass strahlende oder explosive Stoffe oder Altöle, die giftige, ätzende und/oder korrosiv wirkende Stoffe enthalten und/oder aufgrund von Rechtsnormen geltende Grenzwerte überschreiten wieder abgeholt werden. Bei Verweigerung der Rücknahme und/oder bei Gefahr im Verzug kann KOCH eine Beseitigung oder Verwertung veranlassen. Die damit zusammenhängenden Schäden sowie die Kosten der Sortierung, der Zwischenlagerung und der Ersatzvorahme werden zur Gänze vom Auftraggeber getragen.
8.4. Wenn KOCH, aus welchem Grund auch immer, die Berechtigung zur Sammlung, Behandlung oder Verwertung einzelner Stoffe verliert, ist sie berechtigt, die Übernahme dieser Stoffe zu verweigern.
8.5. Im Falle der Anlieferung unrichtig bezeichneter Abfälle hat der Übergeber die Kosten der Sortierung, Zwischenlagerung, Manipulation und der Ersatzvornahme zu tragen.
8.6. Falls bezüglich der richtigen Kennzeichnung des Abfalls Zweifel bestehen, ist KOCH berechtigt, den angelieferten bzw. bereitgestellte Abfall auf Kosten des Auftraggebers untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist für die Entsorgung und Kostenabrechnung verbindlich. Für die Bestimmung der Menge des Abfalls ist die Wiegung durch KOCH oder eine von ihrer namhaft gemachten dritten Stelle maßgeblich. Eine Preisgruppeneinstufung durch KOCH aufgrund eingesendeter Muster und Proben ist stets unverbindlich. Die Entsorgungskosten werden auf Basis des Bruttogewichtes berechnet. Erfolgt die Übernahme von Abfällen, gefährlichen Abfällen und Altölen in Fässern oder sonstigen Gebinden berechnen sich die Entsorgungskosten auf Basis des Bruttogewichtes inklusiven Fässern oder Gebinden. Verbindliche Angebote können ausschließlich nach von KOCH selbst durchgeführten Probenahmen abgegeben werden.
9. Abholung und Eigenanlieferung:
9.1. Im Falle einer vereinbarten Abholung durch KOCH erfolgt diese durch LKW. Hierbei steht es KOCH frei, die Abholung selbst durchzuführen oder diese durch einen Dritten durchführen zu lassen.
9.2. Mehrkosten für Warte- und Stehzeiten bei der Abholung, der Übernahme oder der Entladung der Abfälle, sowie die Kosten für vom Auftraggeber veranlasste Leerfahrten sind von diesem zu tragen.
9.3. Eine Eigenanlieferung durch den Auftraggeber ist nur nach vorheriger Abstimmung und Terminvereinbarung mit KOCH möglich. Die angelieferten Abfälle müssen hinsichtlich Transport und Verpackung den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Ungeeignete und/oder beschädigte Behältnisse werden von KOCH nicht übernommen. Ungeeignete und/oder undichte Verpackungen werden von KOCH gegen geeignete Verpackungen auf Kosten des Auftraggebers getauscht. Diese Kosten umfassen Regiezeiten, Neuverpackungen und Entsorgung der ungeeigneten/undichten Verpackung.
10. Gewährleistung und Schadenersatz
10.1. Der Auftraggeber haftet allein für die Folgen du Schäden, die in Folge ungeeigneter Behältnisse und/oder fehlender, unleserlicher oder unrichtiger Kennzeichnung sowie durch Einbringung falscher Abfälle entstanden sind bzw. entstehen werden.
10.2. Der Vertragspartner haftet für Schäden, die durch Verlust oder unsachgemäßer Handhabung/Verwendung der Abfallbehälter entstehen, insbesondere durch Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Abfallbehälters oder durch nicht ordnungsgemäße oder konsenslose Aufstellung des Abfallbehälters, wie etwa konsensloses Aufstellen auf öffentlichem Grund oder Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der Vertragspartner hat KOCH hinsichtlich geltend gemachter Ansprüche schad- und klaglos zu halten.
10.3. Der Vertragspartner von KOCH ist zur sofortigen Überprüfung der von KOCH erbrachten Leistungen verpflichtet und hat KOCH etwaige Mängel innerhalb von drei Tagen ab Leistungserbringung schriftlich unter genauer Spezifikation des Mangels mitzuteilen, da andernfalls sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche des Vertragspartners erlöschen.
10.4. KOCH ist in jedem Fall berechtigt, etwaige Mängel nach ihrer Wahl durch Verbesserung oder Austausch binnen angemessener Frist zu beheben. Ein Anspruch auf Preisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Im Falle einer Mängelbehebung durch KOCH tritt eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein.
10.5. Behebt der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist (welche eivernehmlich 6 Monate beträgt) einen Mangel selbst, hat KOCH für die dadurch entstandenen Kosten nur dann aufzukommen, wenn KOCH dieser Verbesserung durch den Vertragspartner zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
10.6. KOCH haftet nicht für Schäden, die infolge gebrauchsbedingter Abnützung, unrichtiger Benützung oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände entstehen.
10.7. Beanstandungen, Reklamationen sowie Ersatzansprüche aus einer allfälligen Beschädigung durch Behälter oder Fahrzeuge von KOCH müssen innerhalb von 8 Tagen schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls sie als verfallen und erloschen gelten.
10.8. Für allfällige Fristverzögerungen bei der Auftragsdurchführung oder verspätete Abholungen übernimmt KOCH keinerlei Haftung. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang KOCH gegenüber, keinerlei Schadenersatzansprüche geltend zu machen. 10.9. Eine Inanspruchnahme von KOCH aus dem Titel des Schadenersatzes ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls nach Ablauf eines Jahres nach Erbringung der Leistung oder Lieferung durch KOCH.
11. Beseitigung, Verwertung:
11.1. KOCH behält sich vor, übernommene Abfälle oder Teile davon anstelle der Beseitigung der Behandlung und/oder Verwertung zuzuführen.
12. Datenschutz
12.1. KOCH verarbeitet personenbezogene Daten zur Auftragsabwicklung, zur Pflege der Kundenbeziehungen und für Werbung. Hinsichtlich des Datenschutzes gelten die Bestimmungen der Datenschutzerklärung, abrufbar unter http://www.koch-container.com.
13. Schlussbestimmungen:
13.1. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser AGB im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall ist der jeweilige Vertragspartner verpflichtet, im schriftlichen Einvernehmen mit KOCH die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.
13.2. Auf alle Verträge zwischen KOCH und ihren Kunden ist österreichisches materielles und formelles Recht anzuwenden.
13.3. Für alle Streitigkeiten zwischen KOCH und ihren Vertragspartner wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Bezirk Voitsberg vereinbart.
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